09 March 2026, 06:03

Berufsgenossenschaften verschärfen Kostendruck auf Apotheken bei Arbeitsunfällen

Ein altes deutsches Visitenkarte mit einem Handschuhpaar, mit Text, der den Inhalt beschreibt.

Berufsgenossenschaften verschärfen Kostendruck auf Apotheken bei Arbeitsunfällen

Die gesetzlichen Unfallversicherungsträger in Deutschland, die sogenannten Berufsgenossenschaften (BG), haben strengere Kostendämpfungsmaßnahmen für Apotheken eingeführt. Die Änderungen betreffen die Abgabe von Medikamenten und medizinischen Hilfsmitteln an versicherte Patienten – insbesondere bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten. Zudem wurden die Abrechnungsverfahren und Preisvereinbarungen zwischen Apotheken und den Berufsgenossenschaften präzisiert.

Nach dem aktualisierten System müssen sich Apotheken bei der Auswahl preisreduzierter Arzneimittel an §4 des Arzneimittelversorgungsvertrags halten. Demnach sind sie verpflichtet, zunächst die vier kostengünstigsten verfügbaren Optionen zu berücksichtigen. Kann das verordnete Medikament aus praktischen oder pharmazeutischen Gründen nicht abgegeben werden, darf stattdessen das nächstgünstige Alternativpräparat angeboten werden.

Wird von einem Arzt ein Markenpräparat explizit verschrieben, muss die Apotheke genau dieses Produkt aushändigen. Übersteigt der Preis jedoch den Referenzpreis der BG, können auf Patienten Zusatzkosten zukommen – es sei denn, der behandelnde Arzt hebt diese Regelung ausdrücklich auf.

Die Berufsgenossenschaften übernehmen die vollen Kosten für therapeutische und Hilfsmittel wie Verbandsmaterial, Gehhilfen oder Standard-Apothekenprodukte. Patienten, die von Zuzahlungen befreit sind, erhalten diese Leistungen ohne zusätzliche Gebühren. Auch Notfallrezepte, die außerhalb der regulären Öffnungszeiten mit dem Vermerk "noctu" oder ähnlich ausgestellt werden, können direkt mit der BG abgerechnet werden.

Obwohl die BG Referenzpreise eingeführt und Lieferverträge ausgehandelt hat, bleiben konkrete Details künftiger Maßnahmen oft undurchsichtig. Die einzelnen Träger setzen in der Regel auf evidenzbasierte Arzneimittelauswahl und kosteneffiziente Vereinbarungen, wobei die genauen Richtlinien zwischen den Versicherungsträgern variieren können.

Die Neuerungen bedeuten, dass nun die Unfallversicherungsträger – und nicht die Krankenkassen – die Medikamentenkosten bei arbeitsbedingten Verletzungen und Erkrankungen tragen. Apotheken müssen sich an strengere Preispflichten halten, um sicherzustellen, dass Patienten die günstigste geeignete Therapie erhalten. Bei teureren Präparaten können dennoch Zusatzzahlungen anfallen, sofern der Arzt keine andere Anweisung erteilt.

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