21 April 2026, 10:02

Gericht kippt Rufmanagement ohne RDG-Zulassung: Was Unternehmen jetzt wissen müssen

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Gericht kippt Rufmanagement ohne RDG-Zulassung: Was Unternehmen jetzt wissen müssen

Ein deutsches Gericht hat entschieden, dass ein Unternehmen, das die Entfernung negativer Google-Bewertungen anbietet, dafür eine rechtliche Zulassung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) benötigt. Der Fall drehte sich um einen Streit zwischen einer Digitalmarketing-Agentur und einer Kanzlei über Behauptungen zu den Rufmanagement-Dienstleistungen des Unternehmens. Das Urteil klärt, wann solche Tätigkeiten einer formellen Genehmigung bedürfen.

Die klagende Firma, die SEO-, SEM- und Webdesign-Dienstleistungen anbietet, verklagte eine Anwaltskanzlei, weil diese behauptet hatte, das Unternehmen "biete häufig Dienstleistungen an, die es rechtlich nicht erbringen dürfe". Zum Rufmanagement des Unternehmens gehörte es, Google-Bewertungen zu "melden und anzufechten", die gegen die Richtlinien verstoßen sollen. Das Landgericht hatte der Beklagten zunächst untersagt, diese Aussage zu wiederholen.

In der Berufungsverhandlung änderte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Entscheidung ab. Es bestätigte, dass die Bewertung, ob und wie Bewertungen entfernt werden können, eine rechtliche Einschätzung erfordert – und damit eine RDG-Zulassung notwendig macht. Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass sie über eine solche Verfügung verfügte. Allerdings urteilte das Gericht, dass die ursprüngliche Aussage der Beklagten sachlich richtig und nicht falsch war, da das Unternehmen tatsächlich Dienstleistungen anbot, für die eine RDG-Genehmigung erforderlich gewesen wäre, ohne diese zu besitzen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, sodass eine weitere Revision möglich bleibt.

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Die Entscheidung legt fest, dass die Verwaltung von Online-Bewertungen durch rechtliche Schritte unter die regulierten Rechtsdienstleistungen in Deutschland fällt. Unternehmen, die solche Unterstützung anbieten, müssen nun sicherstellen, dass sie die RDG-Vorgaben einhalten. Der Fall bestätigt zudem, dass sachliche Kritik an nicht genehmigten Dienstleistungen rechtmäßig geäußert werden darf.

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