Neue Regeln für Wundauflagen: Warum Ärzte weiterhin Papier benötigen und Apotheken mehr Freiheit haben
Neue Regeln für Wundauflagen: Warum Ärzte weiterhin Papier benötigen und Apotheken mehr Freiheit haben
In Deutschland sind neue Regeln für die Verordnung von Wundauflagen in Kraft getreten, doch einige zentrale Einschränkungen bleiben bestehen. Während E-Rezepte für viele Behandlungen längst üblich sind, erfordern Medizinprodukte wie Wundverbände nach wie vor Papierformulare. Die Änderungen führen zudem strengere Kriterien ein, welche Produkte von den Krankenkassen erstattet werden.
Nach den aktualisierten Vorschriften können Wundauflagen, die als Medizinprodukte eingestuft sind, weiterhin auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden. Ärztinnen und Ärzte müssen jedoch nun sowohl den Produktnamen als auch die PZN (Pharmazentralnummer) des Herstellers auf dem Papierrezept angeben. Im Gegensatz zu anderen Medikamenten sind Apotheken nicht verpflichtet zu prüfen, ob die verordnete Wundauflage den spezifischen Kriterien entspricht oder unter die neuen Regelungen fällt.
Die bedeutendste Neuerung betrifft die Frage, welche Verbände erstattungsfähig sind. Um in Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie aufgenommen zu werden, müssen Hersteller einen therapeutisch bedeutenden Zusatznutzen für die Wundheilung nachweisen. Dieser Nutzen wird anhand strenger Kriterien bewertet, die in § 5 Absatz 7 Nummer 1 bis 4 der VerfO des G-BA festgelegt sind. Produkte, die nicht in Anlage V gelistet sind, können bis Ende 2026 noch im Rahmen einer Übergangsregelung erstattet werden.
Apotheken haben bei Wundauflagen zudem mehr Spielraum als bei anderen verordnungspflichtigen Artikeln. Da kein Rahmenvertrag gilt, müssen keine Substitutionsregeln beachtet und auch keine Rabattverträge eingehalten werden. Patienten erhalten somit genau das Produkt, das der Arzt oder die Ärztin verordnet hat. Bestimmte Wundbehandlungsprodukte erhielten zudem eine Frist bis Ende 2022, um sich an die neuen Anforderungen anzupassen.
Neben klassischen Wundverbänden könnten künftig auch andere Wundversorgungsprodukte, die aktiv den Heilungsprozess beeinflussen, verschreibungsfähig werden. Diese werden vom G-BA vor einer Zulassung individuell geprüft.
Ziel der überarbeiteten Regelungen ist es, die Verordnung von Wundauflagen zu standardisieren, ohne den Zugang zu notwendigen Behandlungen einzuschränken. Bis 2026 bleiben einige Produkte auch ohne Erfüllung der neuen Kriterien erstattungsfähig. Bis auf Weiteres sind Papierrezepte weiterhin Pflicht, und Apotheken behalten die Freiheit, die Abgabe ohne Prüfung vorzunehmen.
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